Unser Vorstand

 

1. Vorsitzender Peter Reinwald
2. Vorsitzender Rüdiger Coors
Schatzmeister Eduard Schminke
   

 

Satzung des 1. MCN

§ 1       Name, Sitz

Der Verein führt den Namen 1. MCN – 1. märklin-club nürnberg e. V..Der Vereinssitz ist Nürnberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Bayerischen Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

§ 2       Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Erfahrungsaustausches, des Modelleisenbahnbaues und des Modelleisen­bahnspiels vornehmlich mit den Produkten der Fa. Märklin.  Weiterhin soll durch Jugendarbeit der Nachwuchs gefördert und durch Beratung und Schulung Modelleisenbahnern (auch ohne Mitgliedschaft) bei Problemen geholfen werden (Verbraucherberatung).

§ 3       Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Beitrittserklärung der Vorstand. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

§ 4       Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist  schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Wochen zum Quartalsende. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück­erstattet

§ 5       Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit entsprechender Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6       Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.  Die Zahlung erfolgt jährlich oder halbjährlich. Fälligkeit ist der erste Arbeitstag nach dem 1.1. bzw. auch 1.7 (bei halbjähriger Bezahlung). Er ist jeweils spätestens 2 Monate nach Fälligkeit zu entrichten. in der Zeit vom 1.1. bzw. auch der 1.7 (bei halbjähriger Bezahlung). Er ist spätestens 2 Monate nach Fälligkeit zu entrichten.

§ 7       Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8       Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder­versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

§ 9       Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10      Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einer dazu vom Vorstand beauftragten Person geleitet.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11      Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 12      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des 1. MCN – 1. märklin – club nürnberg  am 25.11.87 beschlossen.

Der Verein wurde am 13. Februar 1989 unter der Nummer 2164 in das Vereinsregister bei dem Bayer. Amtsgericht in Nürnberg eingetragen.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15.11.2000 wurde die Satzung ergänzt.

Abschrift geprüft

P. Reinwald

(1.Vorsitzender)